Gewässerordnung

Recht & Pflicht

Gewässerordnung (Auszug aus dem Fangbuch) Stand: April 2019

Durch die Mitgliedschaft zum Fischereiverein Schaumburg-Lippe e.V. verpflichtet sich jedes Mitglied, die Angelfischerei in waidgerechter Weise, unter strikter Beachtung der Niedersächsischen Binnenfischereiordnung, der Nordrhein-Westfälischen Landes-fischereiordnung und dem Bundestierschutzgesetz (§§ 1, 17 u. a.) auszuüben.

Einschränkungen zu den vorgenannten Verordnungen und Gesetzen können zusätzlich vom Vorstand erlassen werden.

Der Sportfischerpass, Fischereischein, Personalausweis, Erlaubnisschein und das Fangbuch sind am Wasser stets mitzuführen.
Der Fischfang mit Schlingen, Speeren, Reusen, Aalschnüren, Schusswaffen, betäubenden Mitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom und Scheinwerfern ist verboten.
Ferner ist verboten:

  • nach § 1 Tierschutzgesetz das Angeln mit lebenden Köderfisch
  • Fische lebend zu hältern (auch Köderfische)
  • im Vereinsgewässer Quetzen anzufüttern (ausgenommen Maden) und Eisangeln durchzuführen
  • das Liegenlassen von Angelruten ohne Aufsicht
  • die gewerbsmäßige Fischerei
  • der übermäßige Fang von Fischen, die in dem Haushalt des Mitgliedes nicht verwertet werden können
  • das Angeln mit Köderfisch und Kunstköder im Mittellandkanal, Gevattersee I und II, in den Quetzer Teichen, in der Talmühle, im Teich „Brunkhorst“ und im Kiessee „Windheim – Ilse“ während der Raubfischschonzeit
  • das Angeln während Arbeitseinsätzen und allen für den gesamten Verein ausgeschriebenen Veranstaltungen und Versammlungen
  • das Angeln vom Bootssteg der Ruderriege Schaumburgia in Rusbend (Wendestelle)
  • das Betreten der großen Schilfinseln am Westufer des Kiessee Windheim-Ilse
  • das gleichzeitige Angeln an mehr als einem Gewässer

Alle Vereinsgewässer dürfen mit zwei Ruten, die Kanalstrecke mit drei Ruten befischt werden.
Die obere und mittlere Bückeburger Aue bis zum Stichkanal Warber und die Stadthäger Bäche dürfen nur mit einer Rute und Kunstköder beangelt werden.

Das Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.
Ausnahme:
Im Kiessee „Windheim – Ilse“ und im Gevattersee I (Sonderregelung Fangbuch Seite 5) darf zur Ausübung der Fischerei von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang ein Ruderboot (ohne Motorantrieb) und ein „Belly Boat“ benutzt werden.
Zu anderen Anglern ist beim Einsatz eines Ruderbootes / „Belly Boates“ zu jeder Zeit ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten.
Das Ruderboot muss nach Beendigung des Angelns wieder aus dem Gewässer und vom Gewässergrundstück entfernt werden.
Bei der Benutzung eines Bootes hat jeder Bootsinsasse eine nach DIN vorgeschriebene Rettungsweste zu tragen.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung und unter direkter Aufsicht eines Erwachsenen vom Boot aus angeln.
Die Benutzung eines Ruderbootes / „Belly Boates“ geschied auf eigene Gefahr.
Der Fischereiverein Schaumburg-Lippe e.V. sowie der Eigentümer übernehmen keine Haftung.
Bei der Benutzung eines Bootes ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot.
Nur dann kann diese Ausnahmeregelung weiterhin zugelassen werden.
Durch die Fischerei darf der Kies- und Sandabbau am Kiessee „Windheim – Ilse“ nicht gestört und beeinträchtigt werden.
Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kies und Sand haben absoluten Vorrang vor der Fischerei.

Gevattersee I und II (Fangbuch Seite 5)
Es gelten die Schonzeiten für Niedersachsen (MLK, Aue usw.).
In der Zeit vom 01. 09. bis 31. 12. eines jeden Jahres führt der Jagdpächter gelegentlich Entenjagden durch.
An diesen Tagen ist das Angeln 60 Minuten vor Einbruch der Dunkelheit einzustellen.
Die Termine werden auf unserer Homepage und durch Aushang an den Hinweisschildern am Gewässer bekannt gegeben.
Die Gevatterseen I und II liegt im Landschaftsschutzgebiet „Bückeburg-West/Sandfurth“.
Hierin ist verboten:

  • Zelten oder Wohnwagen abzustellen
  • Feuer (auch Lagerfeuer) anzumachen
  • Außerhalb der öffentlichen Straßen Wege und Plätze Kraftfahrzeuge und Anhänger zu fahren oder abzustellen.


Im Gevattersee I darf zur Ausübung der Fischerei von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang ein Ruderboot (ohne Motorantrieb) und ein „Belly Boat“ benutzt werden.
Die Bootsfischerei ist ganzjährig erlaubt und muss so erfolgen, dass die Surfer Ihren Sport ausüben können.
Sollten Surfer/Stand-up Paddler auf dem See sein, so ist die Bootsfischerei bis max. 10 Meter vom Ufer erlaubt.
Im übrigen gelten die Festlegungen für die Bootsfischerei nach der Gewässerordnung (Analog Kiessee Windheim-Ilse)
Das Parken auf dem Surfergelände ist verboten. Zum Parken stehen derzeit die mit „P“ gekennzeichnenten Bereiche zur Verfügung.

Talmühle (Fangbuch Seite 6)
Das Übernachten am See in Wohnmobilen, Wohnwagen oder Zelten ist nicht gestattet.
Die Nutzung eines Angler-Wetterschutzes ist erlaubt.
Das Befahren der Grünflächen und des Badestrandes ist nicht gestattet.
Ebenso ist die Zufahrt zum Grundstück „Talmühle 1“ freizuhalten und jegliches Betreten und Durchfahren der Hofstätte zu unterlassen.
Auf der Grünfläche am Ende der Straße „Talmühle“ dürfen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung abgestellt werden.
Die Genehmigung erhaltet Ihr beim Vorstand.

Brunkhorst (Fangbuch Seite 13)
Die Angelfischerei ist grundsätzlich nur in der Zeit vom 15.03. bis 31.10. eines jeden Jahres erlaubt.
Der erlaubte Angelbereich ist im Lageplan ersichtlich.
Bei entsprechendem Eisgang ist die Angelfischerei auf der gesamten Gewässer­ fläche und auch in der Zeit vom 01. 11. bis 14. 03. zulässig („Eisangeln“).

Mittellandkanal
Den Mitgliedern, auch den Gastkarteninhabern, ist das Betreten des Leinpfades am Mittellandkanal nur zur Ausübung der Fischerei und der Aufsicht gestattet.
Das Eintreiben von Pflöcken, Angelstöcken, Rutenhaltern und dergleichen in die Böschungen, das Fortwerfen von Angelhaken und –schnüren, das auch nur vorübergehende Entfernen von Steinen oder sonstige Beschädigungen der Uferdeckung, das Einwerfen von Steinen und anderen Gegenständen ins Wasser sind nicht gestattet.
Den Anordnungen der Beauftragten Wasser- uns Schifffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten.
Das Angeln darf grundsätzlich nur vom Betriebsweg oder von der in Uferbefestigungen befindlichen Berme aus erfolgen.
Die Uferbefestigungen dürfen nur in dem als Zugang zur Berme notwendigen Maße betreten werden.

Jeder Inhaber des Fischereirechts an Vereinsgewässern (Erlaubnisschein) besitzt das Uferbegehungsrecht.
Zur Vermeidung von Verärgerung der Uferanlieger und zur Abwendung möglicher Schadenersatzansprüche sind alle Uferregionen jedoch äußerst rücksichtsvoll und schonend zu betreten.
Dies gilt insbesondere für die Zeit der Vogelbrut.

Sämtliche haben Mitglieder das Recht, unter Vorzeigung des Sportfischerpasses unbekannte Angler nach ihren Ausweisen zu fragen und unberechtigte Angler vom Wasser zu weisen.
Der vom Verein bestellten und der zuständigen Behörde bestellten Fischereiaufsicht sind auf Verlangen die oben genannten Papiere und der Fang vorzuzeigen.
Diese Personen haben u. a. die Befugnis Ausrüstung zu kontrollieren.
Den erwähnten Aufsichtsorganen ist bei ihrer Tätigkeit auf Aufforderung Hilfe zu leisten.

Sämtliche Bestimmungen der Vereinsgewässerordnung gelten für alle Vereinsgewässer, soweit für einzelne Gewässer, wie z.B. die Auestrecke, nicht besondere Regelungen festgelegt sind.
Im Übrigen sind die besonderen Bestimmungen der Pachtverträge für die einzelnen Gewässer zu beachten.
Im Bedarfsfall werden gesonderte Nutzungsordnungen erlassen (siehe z.B. Gewässerkarte Talmühle).


Unter Artenschutz stehen lt. Niedersächsischer Binnenfischereiordnung und Nordrhein-Westfälischer Landesfischereiordnung folgende bedrohte Fischarten und dürfen nicht gefangen werden:
Bach-, Fluß- und Meerneunauge, Stör, Maifisch, Stint, Finte, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Schneider, Moderlieschen, Bitterling, Elritze, Steinbeißer, Schmerle, Schlammpeitzger, Groppe (Koppe, Mühlkoppe), Flunder, Zwergstichling, Quappe, Europäischer Edelkrebs, Nase, Lachs, Meerforelle und jede Art von Muscheln.

Die Mindestmaße, unter denen kein Fisch mitgenommen werden darf, sind:

für alle Vereinsgewässer

Hecht und Zander 50cm
Wels (nur in NDS) 50cm
Aal 50cm
Karpfen 35cm
Bach- und Regenforelle, Äsche 30cm
Schleie 25cm
Rapfen 40cm
Quappe (nur in NDS frei) 35cm

Für nicht aufgeführte Fische besteht das gesetzliche Mindestmaß.
Untermassige Fische sind sofort tot oder lebendig ins Wasser zurückzusetzen.

Schonzeiten (Niedersachsen):

Gevattersee I und II, MLK, Aue usw.

Hecht 01.02. – 30.04.
Zander 01.02. – 30.04.
Bach- und Regenforelle 15.10. – 15.03.
Äsche 01.03. – 15.05.

Schonzeiten (NRW):

Quetzer Teiche, Talmühle, Teich „Brunkhorst“, Kiessee Windheim – Ilse“

Hecht 15.02. – 31.05.
Zander 15.02. – 31.05.
Bach- und Regenforelle 15.10. – 15.03.
Äsche 01.03. – 15.05.

Alle oben aufgeführten Fischarten dürfen nicht zum Raubfischfang verwendet werden.

Das Senken ist nur im Kanal während der Raubfischfangzeit erlaubt.

Fanglimit pro Tag:

für alle Vereinsgewässer

Karpfen 2 Stück
Hecht oder Zander 2 Stück oder jeweils 1 Stück
Forelle 4 Stück
Schleie 6 Stück
Äsche 2 Stück

Die Angelfischerei ist untersagt:

  • ganzjährig in folgenden Fischschonbezirken Krebshäger Bach von Stauwehr Lambrechtsmühle bis 150 m bachaufwärts (s. Beschilderung)
  • Fischlaich-Biotop Rusbend bei Kanal-km 113,05. Das strikte Angelverbot erstreckt sich auf den Einlauf in den Kanal und das Kanalufer auf der gesamten Biotoplänge.
  • vom 01. 06. – 31. 07. eines jeden Jahres im Brutschonbezirk Aue in der Bückeburger Niederung von Einlauf Schloßbach bis Brücke Heidornweg (siehe Gewässerkarte).

Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Vorbereitung auf die Fischerprüfung mit Erlaubnisschein und in Begleitung einer fischereiberechtigten Person mit einer Rute angeln.

Das Angeln und der Aufenthalt an den Gewässern geschehen auch bei Veranstaltungen auf eigene Gefahr.
Vorübergehende Änderungen der Gewässerordnung werden durch Rundschreiben bekannt gegeben.

Bei der Entdeckung von Gewässerverunreinigungen, insbesondere mit Fischsterben, sind folgende Stellen zu benachrichtigen:
Fischereiverein:
Andreas Prösler, Gewässerwart: 0175 5985909

Feuerwehr (Niedersachsen):
Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle 112

Nordrhein Westfahlen:
Polizeistation Lahde: 05702 85738

Mittellandkanal:
Wasserschutzpolizei Hannover
0511 1091803 (M – F, 7h-20h)
0511 1098930 (außerhalb der Geschäftszeiten BAB)

Angler!
Angelfischer sind Mitglieder im nach § 63 BNatSchG anerkannten Anglerverband Niedersachsen e.V..
Natur- und Umweltschutz ist daher ihre erklärte Aufgabe.
In der Natur, am Wasser, verhalten sich Angelfischer entsprechend dieser Verpflichtung!
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen!

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