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Fischereiverein Schaumburg-Lippe e.V.

Satzung

Erstellt am 25.08.2024

SATZUNG DES FISCHEREIVEREINS SCHAUMBURG-LIPPE E.V

§ 1

Der Fischereiverein Schaumburg-Lippe e.V. ist eine Vereinigung von Angelfischern.
Er hat seinen Sitz in Bückeburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter der Nummer VR 100020 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Bückeburg.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Zweck wird verwirklicht durch

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelfischens durch

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abkehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Ein­wirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Erhaltung und Schutz ökologisch intakter Lebensräume in und an den Gewässern,
d) Renaturierung bzw. Rekultivierung von künstlichen Gewässern und verbauten Naturgewässern,
e) Förderung eines artenreichen Tier- und Pflanzenbestandes in und an den Gewässern,
f) Verpflichtung gegenüber dem Artenschutzabkommen (siehe Gewässerordnung),
Beachtung der Belange und Interessen des Tierschutzes.

2. Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und anderen Grundstücken.

3. Förderung der Vereinsjugend

4. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischergemeinschaft.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

Die Bestimmungen der Abgabenordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Sechs- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden.

Fördernde Mitglieder erhalten wie passive Mitglieder keine Fischereierlaubnisscheine und haben den vom Vorstand für diesen Personenkreis besonders festzusetzenden Jahresbeitrag zu ent­richten. Sie haben das Recht, an allen Versammlungen und Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder die Angelfischerei im Allgemeinen verdient ge­macht hat.

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vor­stand oder aus Mitgliederkreisen heraus gestellt werden. Er muss in einer Hauptversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der anwe­senden Mitglieder beschlossen werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitglied­schaft im zuständigen Landesverbandes.

§ 4

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages auf Vorschlag des Aufnahme- und Schlichtungs­ausschusses durch den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festge­setzte Beiträge sind bei der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ab­ge­lehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.

§6

a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung bis zum 30.09. an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten, hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr.

b) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. ehrenunwürdige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaft­lich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Anse­hen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 7

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand nach Anhörung des Aufnahme- und Schlichtungsausschusses und des Betroffenen mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstands­mitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an allen Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Weg der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung offen. Diese ent­scheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschrie­benen Rechtsmittelfrist von 4 Wochen, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung ist unstatthaft.

§ 9

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gewässerordnung des Vereins auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e) die Fischerprüfung abzulegen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus für das laufende Jahr jeweils bis zum 31.03. zu entrichten. Berechtigungsscheine zum Fischen werden erst bei Zahlung des Beitrages ausgestellt.

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerwart
6. dem Referenten für Gemeinschaftsfischen
7. dem von der Hauptversammlung zu bestätigenden, von der Jugendgruppe gewählten Jugendwart
8. dem stellvertr. Schriftwart
9. dem stellvertr. Kassenwart
10. dem stellvertr. Gewässerwart
11. dem stellvertr. Referenten für Gemeinschaftsfischen
12. dem stellvertr. Jugendwart, der von der Jugendgruppe gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt wird
13. fünf Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand beruft bei Bedarf Gruppen ein.

Bei Anlässen, die die Arbeit der Gruppen berühren, tritt der jeweilige Gruppenwart, oder sein Stellvertreter, als Erweiterung zum Vorstand.

Die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in folgendem Turnus:

1985 1. Vorsitzender, stellvertr. Schriftwart, Gewässerwart, Beisitzer

1986 Kassenwart, Referent für Gemeinschaftsfischen, stellvertr. Gewässerwart

1987 Schriftwart, 2. Vorsitzender, stellvertr. Kassenwart, stellvertr. Referent für Gemeinschaftsfischen

ab 1988 wiederholt sich der Rhythmus wie ab 1985.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der geschäftsführende Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Aufnahme- und Schlichtungsausschuss des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern.

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Aufnahme- und Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe:

1. die Anträge auf Neuaufnahme in den Verein vorzuprüfen und mit befürwortender oder ablehnender Stellungnahme dem Vorstand zur Entscheidung zu unterbreiten,
2. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird. Er ist in jedem Fall zu hören, bevor vom Vorstand gegen Vereinsmit­glieder Strafen oder sonstige Maßregelungen verhängt werden.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit Ein­sicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buch­führung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prü­fung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Aufnahme- und Schlichtungsausschusses oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im Frühjahr eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Sie hat unter anderem die Aufgaben:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren und sonstiger Beiträge festzusetzen,
c) den gesamten Vorstand einschl. der Fachwarte und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Besitzer zu ernennen,
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.

Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sämtliche Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass die Versammlung geheime Abstimmung beschließt.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vor­stand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn min­destens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.

§ 17

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 18

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Schaumburg, Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Landkreises Schaumburg zu verwenden hat. Satz 2 entfällt, wenn sich der Verein mit einem oder mehreren anderen Fischereivereinen zusammenschließt und der neue Verein die gleichen gemeinnützigen Zwecke, wie in § 2 dieser Satzung aufgeführt, verfolgt.

§ 19

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderung und Ergänzung der Satzung vorzunehmen.

Anlage 1

ORDNUNG FÜR DEN AUFNAHME- UND SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

§ 1

Der Aufnahme- und Schlichtungsausschuss wird gemäß der Satzung (§ 12) tätig. Er kann die in § 7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes vorschlagen.

§ 2

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

Anlage 2

Jugendordnung

Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem

1. Jugendwart und
2. dessen Stellvertreter.

Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Die beiden Jugendwarte bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und in jugendpflegerischem Sinn zu betreuen.

Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche über sechs Jahre mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins. Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Fischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken versehen sein muss.

Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

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